Beitragshilfe bei Beamten

Anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte müssen Beamte und Beamtenanwärter Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden. Im Krankheitsfall erhalten sie von ihrem Dienstherrn die so genannte Beihilfe, die lediglich zwischen 50 und 80 Prozent der Gesamtkosten für Arztbesuch, Behandlungen oder Medikamente abdeckt. Die übrigen Kosten werden im Rahmen der PKV abgesichert. Aus diesem Grund ist der Versicherungsschutz für diese Personengruppe vergleichsweise günstig. Unter gewissen Voraussetzungen können entsprechende Beihilfetarife auch für Familienangehörige abgeschlossen werden.

Allgemein ist die Beihilfe eine eigenständige Krankenfürsorge, die im Beamtenrecht rechtlich geregelt ist. Der Dienstherr sorgt auf diese Weise für seine Beamten und deren Familie vor, indem er sich an eventuellen Krankheitskosten mit einem bestimmten Anteil beteiligt. Die genaue Höhe dieser Beteiligung hängt von der jeweils gültigen Beihilfeverordnung ab. Diese kann sich in einzelnen Punkten von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, zudem hat der Bund für seine Beamten ebenfalls eine eigene Beihilfeverordnung.

Alle Anbieter haben spezielle PKV-Tarife für Beamte im Programm. Für diese Beiträge erhalten Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss, die monatlichen Prämien müssen sie vielmehr von ihrem eigenen Gehalt zahlen. In der Regel hat man dabei nur so lange einen Anspruch auf Beihilfe, wie man als Berechtigter entsprechende Bezüge erhält. Ehegatten sind ebenfalls beihilfeberechtigt, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kinder sind grundsätzlich dann berücksichtigungsfähig, wenn für sie noch Kindergeld gezahlt wird. Der Anspruch erlischt also nicht mit der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn nach dem Abschluss der Ausbildung kein Kindergeld mehr gezahlt wird.

Im Krankheitsfall muss der Beamte einen Antrag auf Erstattung an die jeweilige Beihilfestelle übermitteln. Das bedeutet, dass die Auslagen zunächst selbst bezahlt werden müssen und erst später nach der Vorlage von entsprechenden Belegen erstattet werden. Zudem muss die Beihilfe normalerweise innerhalb eines Jahres beantragt werden.

Manche Aufwendungen werden im Rahmen der Beihilfe überhaupt nicht erstattet. Hier ist allerdings die jeweilige Beihilfeordnung entscheidend, diese Punkte können sich also von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In der PKV können derartige Lücken mit Hilfe von speziellen Beihilfeergänzungstarifen abgedeckt werden. Solche Zusatztarife schließen normalerweise auch zukünftige Leistungskürzungen innerhalb der Beihilfeverordnungen ein.

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